Rechtsgutachten · 14.03.2025
Rechtsgutachten: Klimaschutz als Verfassungsrecht
Zusammenfassung
Das Gutachten von Prof. Dr. Christian Calliess und Prof. Dr. Gregor Kirchhof zeigt, dass Klimaschutz durch Völkerrecht, EMRK, EU-Recht und Grundgesetz mehrfach verbindlich verankert ist. Das Rückschrittsverbot, die intertemporale Freiheitssicherung und ausgeweitete Klagerechte setzen enge verfassungsrechtliche Leitplanken: Ambitionierter Klimaschutz ist staatliche Pflicht und eine Abschwächung bestehender Maßnahmen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Das Gutachten von Prof. Dr. Christian Calliess und Prof. Dr. Gregor Kirchhof zeigt, dass der politische Spielraum für zukünftige Änderungen der Klimaschutzpolitik deutlich enger ist, als häufig angenommen wird. Selbst unter konservativ ausgelegten rechtlichen Maßstäben ergeben sich strikte verfassungsrechtliche Grenzen für eine Abschwächung bestehender Klimaschutzmaßnahmen.
Klimaschutz ist in Deutschland auf vier Ebenen mit Verfassungsrang verankert: im Völkerrecht (insbesondere durch das Pariser Abkommen), in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), im Recht der Europäischen Union sowie im deutschen Grundgesetz. Diese Mehrfachverankerung verpflichtet den Staat, wirksame Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Zentral ist dabei das sogenannte Rückschritts- bzw. Verschlechterungsverbot: Ein einmal erreichtes Schutzniveau darf grundsätzlich nicht ohne zwingende Gründe abgesenkt werden.
Auf europäischer Ebene verpflichten die EU-Verträge und das EU-Klimagesetz zu einer schrittweisen Verschärfung der Klimaschutzmaßnahmen bis hin zur Klimaneutralität. Auch die Rechtsprechung europäischer Gerichte stärkt diese Vorgaben: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat klargestellt, dass unzureichender Klimaschutz eine Verletzung von Menschenrechten darstellen kann. Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont, dass bestehende Klimaschutzregelungen nicht ohne überzeugende Begründung abgeschwächt werden dürfen.
Im deutschen Verfassungsrecht ergibt sich aus Art. 20a GG eine klare staatliche Pflicht zum Klimaschutz, die durch das Bundesverfassungsgericht konkretisiert wurde. Besonders wichtig ist dabei der Grundsatz der intertemporalen Freiheitssicherung: Heutige Generationen dürfen nicht einseitig zulasten zukünftiger Generationen handeln, indem sie das verbleibende CO₂-Budget aufbrauchen. Daraus folgt, dass Klimaschutzmaßnahmen langfristig planbar, wirksam und stetig zu verschärfen sind.
Zugleich wurden die Klagemöglichkeiten erheblich gestärkt: Sowohl Einzelpersonen als auch Umweltverbände können Klimaschutz vor nationalen und europäischen Gerichten einklagen. Insbesondere Verbandsklagen gewinnen an Bedeutung und erhöhen den rechtlichen Druck auf den Staat, seine Klimaziele tatsächlich einzuhalten.
Insgesamt macht das Gutachten deutlich: Klimaschutz ist rechtlich verbindlich und einklagbar. Politische Maßnahmen müssen sich an klaren verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben orientieren und auf einen verlässlichen Pfad zur Klimaneutralität ausgerichtet sein. Eine Abschwächung bestehender Regelungen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und erfordert eine besonders strenge Begründung. Damit setzt das Recht enge Leitplanken für die zukünftige Ausgestaltung der Klimapolitik.

